Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Verwendung von Eintrittskarten für Veranstaltungen der SH-Handball-Spielbetriebs-GmbH in der Sporthalle Ganztagsschule, Mühlenstraße 2, 58553 Halver, sowie in der Sporthalle Löh, Löh 5, 58579 Schalksmühle
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (fortan: „ATGB“) gelten für den Erwerb und die Verwendung sämtlicher Eintrittskarten einschließlich Dauerkarten (fortan: „Ticket bzw. Tickets“) für Veranstaltungen der SH-Handball-Spielbetriebs-GmbH, Im Gewerbepark 1, 58579 Schalksmühle (fortan: „Veranstalter“), an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort, insbesondere in der Sporthalle Ganztagsschule, Mühlenstraße 2, 58553 Halver, sowie in der Sporthalle Löh, Löh 5, 58579 Schalksmühle.
2. Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen
(1) Ein Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veranstalter über den Erwerb und die Verwendung eines Tickets kommt – nach etwaiger Prüfung der Verfügbarkeit – mit der Übergabe des Tickets an der jeweiligen Tageskasse oder – soweit ein Vorverkauf eingerichtet ist – an den autorisierten Vorverkaufsstellen auf der Grundlage dieser ATGB zustande.
(2) Soweit im Vorfeld einer jeden Saison ein zusätzlicher Ticketverkauf in Form von Dauerkarten online über die Homepage www.sgsh.de und das dortige Bestellformular stattfindet, wird die Bestellung des Erwerbers, die ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Erwerb und die Verwendung eines Tickets in Form einer Dauerkarte darstellt, mit der Übergabe des Tickets in Form einer Dauerkarte an der Tageskasse beim ersten Heimspiel der Saison oder bei einem der nachfolgenden Saisonheimspiele auf der Grundlage dieser ATGB durch den Veranstalter im Sinne einer Annahme bestätigt. Mit der Annahme des von Seiten des Erwerbers in Form einer verbindlichen Bestellung abgegebenen Angebots kommt ein Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Veranstalter über den Erwerb und die Verwendung eines Tickets in Form einer Dauerkarte zustande.
(3) Die Höhe der Eintritts-/Ticketpreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters als Bestandteil dieser ATGB.
(4) Die Bezahlung des erworbenen Tickets erfolgt grds. in bar bei Übergabe des Tickets an der jeweiligen Tageskasse oder – soweit ein Vorverkauf eingerichtet ist – an den autorisierten Vorverkaufsstellen.
(5) Die Bezahlung des erworbenen Tickets in Form einer Dauerkarte bei Bestellung online über die Homepage www.sgsh.de und das dortige Bestellformular im Vorfeld einer jeden Saison erfolgt grds. per Vorkasse durch Überweisung des entsprechenden Betrages auf das im Bestellformular genannte Konto des Veranstalters.
3. Rücknahme/Umtausch, Ersatzticket und Erstattung
(1) Eine Rücknahme bzw. ein Umtausch des erworbenen Tickets ist grds. ausgeschlossen.
(2) Bei Verlust des erworbenen Tickets – insbesondere bei Verlust des erworbenen Tickets in Form einer Dauerkarte – wird nur in begründeten Fällen, die der Erwerber nachzuweisen hat, ein Ersatzticket ausgestellt. Die Kosten der Ausstellung eines Ersatztickets trägt der Erwerber.
(3) Wird eine Veranstaltung abgebrochen oder ist der Veranstalter aufgrund von Verbandsvorgaben namentlich des Handball-Verbandes Westfalen e.V. (HVW) oder des Deutschen Handballbundes e.V. (DHB) dazu verpflichtet, Zuschauerplätze nicht oder nur teilweise zu besetzen („Geisterspiel“), erfolgt grds. keine Erstattung des entrichteten Eintritts-/Ticketpreises, es sei denn, der Veranstalter hat den Wegfall der Leistung zu vertreten. Sofern der Veranstalter den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, behält er sich eine abweichende Regelung zugunsten des Erwerbers vor.
4. Zutritt zum Veranstaltungsort und Recht am eigenen Bild
(1) Der Zutritt zu dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort unterliegt diesen ATGB.
(2) Das erworbene Ticket berechtigt ausschließlich zum Besuch der auf diesem Ticket genannten Veranstaltung und verliert seine Gültigkeit bei Beendigung der jeweiligen Veranstaltung. Ermäßigte Tickets entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters als Bestandteil dieser ATGB berechtigen den Erwerber/Inhaber des Tickets nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweis und/oder einer Bescheinigung, aus welcher der betreffende Ermäßigungsgrund hervorgeht, zum Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung.
(3) Der Aufenthalt in und an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Weisungen des Veranstalters und der von ihm eingesetzten Ordnungskräfte sind zu beachten; ihnen ist entsprechend Folge zu leisten.
(4) Das Mitbringen von Dosen, Flaschen, Glasbehältern, sperrigen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und gefährlichen Gegenständen, illegalen Drogen, jeglichen Getränken sowie Tieren ist untersagt. Gleiches gilt anlässlich Veranstaltungen betreffend die 1. Mannschaft der SGSH DRAGONS e.V. (SGSH 1) insbesondere in Form von Meisterschafts- und Pokalspielen für das Mitführen von Foto- und Videokameras sowie sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung und Verwendung, sofern eine vorherige Zustimmung des Veranstalters, die sich nach dessen Akkreditierungsbestimmungen/-richtlinien richtet, nicht vorliegt. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorstehend genannter Art vorläufig und entschädigungslos in Besitz zu nehmen. Er ist des Weiteren berechtigt, bei Nichtbeachtung dieser Untersagung ohne Erstattung des Eintritts-/Ticketpreises den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern, bzw. einen Verweis vom Veranstaltungsort auszusprechen und zu vollziehen, und zwar insbesondere bei Weigerung der Heraus- und Übergabe von Gegenständen vorstehend genannter Art an den Veranstalter und/oder die von ihm eingesetzten Ordnungskräfte zum Zwecke der vorstehend erwähnten vorläufigen und entschädigungslosen Inbesitznahme.
(5) Das Äußern und/oder Verbreiten menschenverachtender, rassistischer, fremdenfeindlicher, politisch-extremistischer, obszön-anstößiger oder provokativ-beleidigender Parolen ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots erfolgt regelmäßig ein Verweis vom Veranstaltungsort ohne Erstattung des Eintritts-/Ticketpreises. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen.
(6) Das Betreten des Spielfeldes sowie das Be- und/oder Übersteigen von Absperrungen ist strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung dieser Untersagung ist der Veranstalter zum Ausspruch und zur Vollziehung eines Verweises vom Veranstaltungsort ohne Erstattung des Eintritts-/Ticketpreises berechtigt.
(7) Die Beteiligung an Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des jeweilig genutzten Veranstaltungsorts sowie Verstöße gegen diese ATGB können ungeachtet weiterer straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen ein Hallenverbot nach sich ziehen.
(8) Der Aufenthalt in und an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Bild-, Foto-, Film- und Videoberichterstattung über die jeweilige Veranstaltung ist anlässlich Veranstaltungen betreffend die 1. Mannschaft der SGSH DRAGONS e.V. (SGSH 1) insbesondere in Form von Meisterschafts- und Pokalspielen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters, die sich nach dessen Akkreditierungsbestimmungen/-richtlinien richtet, zulässig. Es ist Ticketerwerbern/-inhabern sowie sonstigen Personen anlässlich Veranstaltungen betreffend die 1. Mannschaft der SGSH DRAGONS e.V. (SGSH 1) insbesondere in Form von Meisterschafts- und Pokalspielen daher ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters entsprechend dessen Akkreditierungsbestimmungen/-richtlinien nicht gestattet, anlässlich der jeweiligen Veranstaltung Bild-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen von dieser bzw. über diese Veranstaltung zu erstellen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters entsprechend dessen Akkreditierungsbestimmungen/-richtlinien erlaubt ist im Hinblick auf Veranstaltungen betreffend die 1. Mannschaft der SGSH DRAGONS e.V. (SGSH 1) insbesondere in Form von Meisterschafts- und Pokalspielen die öffentliche Verbreitung und/oder Wiedergabe von Bild-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen, und zwar insbesondere über das Internet oder den Mobilfunk zu Verkaufszwecken, einschließlich der Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten.
(9) Der Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Veranstalter oder von ihm beauftrage Dritte berechtigt sind, Bild-, Foto- sowie Film-, Ton- und Videoaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen, wenn nicht die berechtigten Interessen des Ticketerwerbers und/oder -inhabers gegen eine derartige Erstellung, Vervielfältigung und Verwendung sprechen; § 23 Abs. 2 des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben unberührt.
5. Vertragsstrafe
(1) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Ziffer 4. Abs. 4 Satz 2 sowie Ziffer 4. Abs. 8 dieser ATGB kann der Veranstalter die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellten und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Zuwiderhandlungen (Stichwort „Wiederholungstäter“), Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie Bemühungen und Erfolge des Ticketerwerbers/-inhabers und/oder der sonstigen Personen hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung.
(2) Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ebenso ausdrücklich vor wie die Geltendmachung eines nachweisbaren darüber hinausgehenden Schadens.
(3) Außerdem behält sich der Veranstalter in Ergänzung zu der in Ziffer 4. Abs. 4 Satz 4 dieser ATGB im Hinblick auf die Untersagung gemäß Ziffer 4. Abs. 4 Satz 2 dieser ATGB getroffenen Regelung ausdrücklich das Recht vor, Personen, die gegen die in Ziffer 4. Abs. 8 dieser ATGB getroffenen Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintritts-/Ticketpreises den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. sie ohne Erstattung des Eintritts-/Ticketpreises des Veranstaltungsortes zu verweisen.
6. Haftung
(1) Der Aufenthalt in und an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort erfolgt gemäß Ziffer 4. Abs. 3 Satz 1 dieser ATGB auf eigene Gefahr.
(2) Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) Die Haftung des Veranstalters ist dabei – soweit gesetzlich zulässig – außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf das Zehnfache des Eintritts-/Ticketpreises, bei Tickets in Form einer Dauerkarte auf das Zehnfache des Dauerkartenpreises.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7. Datenschutzhinweis
Soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwendung von Tickets – insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Tickets in Form einer Dauerkarte bei Bestellung online über die Homepage www.sgsh.de und das dortige Bestellformular im Vorfeld einer jeden Saison – personenbezogene Daten des Erwerbers erhoben werden, erfolgt eine Speicherung und Verarbeitung dieser Daten ausschließlich in dem für die Abwicklung der Bestellung bzw. des Geschäfts erforderlichen Umfang.
8. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle denkbaren Streitigkeiten aus diesen ATGB ist das für den Sitz des Veranstalters zuständige Gericht; Ansprüche richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
(2) Sollte irgendeine Bestimmung dieser ATGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweilige rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dieser und ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommt. Das gleiche gilt bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung innerhalb dieser ATGB, also im Falle einer Vertragslücke.
Der Veranstalter
SH-Handball-Spielbetriebs-GmbH